Pflichten von Schweizer Webseiten – Impressum DSGVO Urheberrecht

Spätestens seit die DSGVO auch in der Schweiz zum Teil rechtlich bindenden Charakter hat, sind Website-Betreiber unsicher. Viele fragen sich: Entspricht meine Seite wirklich noch allen relevanten Bestimmungen? Hier erfahren Sie, was auf Ihrer Website nicht fehlen darf, wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen.

Zu Anfang des digitalen Zeitalters herrschte im Web noch fröhliche Anarchie. Wer seine Identität auf seiner Website nicht preisgeben wollte, musste das selbst als Unternehmer nicht. War es damals also normal, sogar typisch für das Medium, es mit Gesetzen nicht allzu genau zu nehmen, sieht es heute anders aus.

Das Netz: Schon lange kein rechtsfreier Raum mehr

Insbesondere kommerzielle Websites müssen mittlerweile auch in der Schweiz viele gesetzliche Bestimmungen erfüllen. Seit 2018 hat sich durch die DSGVO der Kanon dieser Bestimmungen weiter verbreitert. Hier zunächst ein Überblick der wichtigsten Bezugsfelder für Sie, bevor Sie im weiteren Verlauf mehr darüber erfahren:

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung und DSGVO
  • Cookie-Banner
  • Urheberrecht

 

Das Impressum: Gesicht zeigen! Impressumspflicht besteht in der Schweiz seit 2013

Das Impressum ist für alle Schweizer Websites, die Waren, Werke oder Dienstleistungen anbieten, ein gesetzlich vorgeschriebener Pflichtbestandteil. Die folgenden Angaben sind unerlässlich für ein rechtssicheres Impressum:

  • Unternehmensname
  • Name einer vertretungsberechtigten Person
  • Genaue Adresse (Keine Postfächer etc.)
  • Aktuelle E-Mail-Adresse

Experten empfehlen ausserdem, die Rechtsform Ihres Unternehmens zu nennen und eine Telefonnummer anzugeben. Auch eine eventuell vorhandene Mehrwertsteuernummer, Ihre UID oder Handelsregisternummer sowie Angaben über eventuelle Gewährsträger und Aufsichtsbehörden sollten sich im Impressum wiederfinden. Weitere gesetzlich nicht zur Veröffentlichung vorgeschriebene Informationen, die trotzdem zu rechtlicher Klarheit beitragen, wie zum Beispiel Ihre AGB, lassen sich hier ebenfalls gut platzieren.

Ganz wichtig: Ihr Impressum muss von jeder Unterseite Ihrer Website aus direkt erreichbar sein, nicht nur von der Startseite.

Die Datenschutzerklärung: DSGVO? Check!

Seit dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung DSGVO auch für Schweizer Website-Betreiber bindend. Sie gilt immer dann, wenn Websites Daten von sich in der EU aufhaltenden Personen verarbeiten. Oder wenn sie Daten von aus der EU auf die Seite zugreifenden Personen nutzen, um deren Verhalten zu verfolgen und zu analysieren, zum Beispiel über die Sozialen Netzwerke und Google.

Die Implementierung der DSGVO auf Ihrer Website sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Und keinesfalls mit einer per Copy & Paste übernommenen standardisierten Datenschutzerklärung als erledigt betrachten. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen drohen hohe Strafen. Mehr Details zu DSGVO und Datenschutzerklärung erfahren Sie hier.

Cookie-Banner: Heute allgemeiner Standard

In der Schweiz ist es noch legal, Personen ohne deren Einwilligung mithilfe von Cookies zu tracken. Trotzdem setzt sich auch hierzulande bei kommerziell betriebenen Seiten der Standard durch, die Einwilligung dazu per Cookie-Banner vom User einzuholen.

Das hat rechtliche und praktische Gründe. Denn sofern sie sich auch an Nutzer in der EU richten, schreiben DSGVO und EU-Bestimmungen zur ePrivacy dieses Vorgehen auch für Schweizer Websites ohnehin vor. Es wäre zu aufwendig, zwischen Nutzern aus der Schweiz und dem EU-Ausland zu differenzieren. Der Gedanke, im auch ausserhalb der EU weitgehend vereinheitlichten Wirtschaftsraum Europas keine Zwei-Klassen-Transparenz für Kunden und Interessenten schaffen zu wollen, spielt ebenfalls eine Rolle.

 

 

Urheberrecht: Bei Werken Dritter Lizenzbedingungen beachten

Bei der Veröffentlichung von Werken Dritter ist Vorsicht geboten. Photos, Graphiken, Texte etc. anderer Urheber dürfen Sie nur in zwei Fällen veröffentlichen:

1) Bei vom Urheber/Anbieter zur Veröffentlichung ausdrücklich allgemein freigegebenen Daten.

2) Bei Daten, an denen Sie die Rechte zur Veröffentlichung erworben haben.

Ob Sie nicht selbst erstellte Werke ausserdem mit einer Quellenangabe versehen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Ein Beispiel: Sie möchten Ihren Content zum Thema Jurastudium mit dem folgenden Bild verschönern.

(https://pixabay.com/de/photos/kaffee-recht-buch-lernen-studie-2746210) Hier können Sie auf eine Quellenangabe verzichten, denn das Bild ist nicht nur freigegeben, der Anbieter verlangt zudem keinen Bildnachweis.

Es gibt andere Fälle: Mitunter treten Photographen und Bildagenturen zwar Veröffentlichungsrechte an Sie ab, bestehen aber trotzdem auf einem Bildnachweis. Diesen sollten Sie dann idealerweise direkt als Hoch- oder Unterzeile beim Bild selbst platzieren. Oder alternativ eine eigene Seite für alle Bildnachweise zum Beispiel als Unterseite Ihres Impressums einrichten.

Erfahrungsbericht in eigener Sache: Ein Kunde der WebAgentur Wymann hat ein Bild von Shutterstock erworben, aber die Quellenangabe beim auf seiner Webseite veröffentlichten Artikel nicht angegeben. Ein paar Monate später kommt eine Aufforderung durch einen externen Dienst, man solle den Lizenznachweis liefern. Der Fotograf, der das Bild gemacht hat und auf Shutterstock zum Kauf anbietet, hat das Bild ohne Lizenznachweis im Netz gefunden und verlangt zu Recht einen Lizenznachweis. Dies wurde dann gemacht, ist aber natürlich immer mit Aufwand verbunden, den man sich sparen könnte. Wenn ein Bild wie beispielsweise von Shutterstock ohne Quellenangabe veröffentlicht wird, kann der Fotograf nicht feststellen, ob es erworben ist oder gestohlen. Unsere Empfehlung dazu: Prüfen Sie die Lizenzhinweise der Stockfotos, die Sie kostenlos oder kostenpflichtig erwerben!

 

Quellangabe Titelbild: Fotolia #137672805 ©rcfotostock